Steuerstrafrecht und Steuerrecht Hand in Hand

Ihre Experten im Oberland

Sobald Steuerrecht und Strafrecht miteinander in Berührung kommen drohen dem Betroffenen häufig ernstzunehmende Konsequenzen. In aller Regel genügt in diesem Stadium nicht mehr, sich nur durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.

Erst die wechselseitige Ergänzung beider Kompetenzen führten dazu, dass bei allen Schwierigkeiten ein bestmögliches Ergebnis erzielt werden kann. Die Synergieeffekte zu nutzen, raten wir dringend an.

Selbstanzeige

(Strafbefreiende) Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren wurde noch nicht eingeleitet.

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Steuerprüfung

Steuerprüfung bei Strafgefährdung.

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Steuerstraf­verfahren

Steuerstrafverfahren eingeleitet und Ermittlungsverfahren läuft.

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Strafbefehl/Anklage

Ermittlungsverfahren abgeschlossen und Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben.

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Ablauf

Wechselwirkung auf den Punkt

Wir arbeiten von A-Z in der Mandatsführung Hand in Hand zwischen Strafverteidiger und Steuerberater vorzugsweise mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht zusammen, um Ihr Problem bestmöglich zu lösen. So können wir aus jahrelanger Erfahrung eine Grundlage für eine erfolgversprechende Verteidigung bereitstellen. Wie erfolgreich die Verteidigung am Ende des Tages sein wird, hängt natürlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Symbiose vom Rechtsanwalt und Steuerberater kann aber oft den entscheidenden Unterschied ausmachen.

Erstkontakt

Rechtsanwalt

Sollte der Mandant das Erstgespräch beim Rechtsanwalt suchen, findet dort zunächst eine umfassende Aufklärung über die (steuer-) strafrechtliche Lage, die drohenden Konsequenzen und die Möglichkeiten zur Minimierung dieser Konsequenzen statt. Da die Strafhöhe in aller Regel abhängig ist vom Steuerschaden, der durch unrechtmäßiges Verhalten eingetreten ist, bietet es sich an eine exakte Berechnung durch den Steuerberater vorzunehmen. Auch die strafmildernde Schadenswiedergutmachung oder auch die strafbefreiende Selbstanzeige erfordern eine Nacherklärung der Steuergegebenheiten, was durch den Steuerberater vorzunehmen sind. Sollte das anwaltliche Erstgespräch ergeben, dass die Einbindung eines Steuerberaters sinnvoll ist und der Mandant dem zustimmen, folgt der zweite Schritt beim Steuerberater.

Steuerberater

Sollte der Mandant das Erstgespräch beim Steuerberater suchen, findet dort zunächst eine umfassende Aufklärung über die steuerstrafrechtliche Lage, die drohenden Konsequenzen und die Möglichkeiten zur Minimierung dieser Konsequenzen statt. Da die Strafhöhe in aller Regel abhängig ist vom Steuerschaden, der durch unrechtmäßiges Verhalten eingetreten ist, bietet es sich vorrangig an eine exakte Berechnung durch den Steuerberater vorzunehmen. Auch die strafmildernde Schadenswiedergutmachung oder auch die strafbefreiende Selbstanzeige erfordern eine Nacherklärung der Steuergegebenheiten, was durch den Steuerberater vorzunehmen sind. Sollte das Erstgespräch beim Steuerberater ergeben, dass die Einbindung eines Strafverteidigers sinnvoll ist und der Mandant dem zustimmen, folgt der zweite Schritt beim Rechtsanwalt.

Step 2

Rechtsanwalt

Sofern der Erstkontakt und das Erstgespräch beim Steuerberater stattgefunden hat, ist anzuraten, zeitnah ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt wahrzunehmen. Dort werden aus dem strafrechtlichen Blickwinkel die Lage, die Konsequenzen und das weitere taktische Vorgehen besprochen, um einen Ausblick zu haben, über welches Volumen der Strafdrohung nachgedacht werden muss, als auch zu klären, welche Möglichkeiten bestehen, eine etwaig drohende Strafe zu minimieren. Hierbei werden bereits die Erstinformationen im Vorfeld beim Steuerberater eingeholt. Nach Festlegung der gemeinsamen Taktik werden die ersten Schutzmaßnahmen für den Mandanten gegenüber BuStra oder Staatsanwaltschaft eingeleitet. Im Falle drohender Hausdurchsuchung oder Untersuchungshaft werden dem Mandanten umfassend die Rechte und Möglichkeiten erläutert, damit dieser auf entsprechende Maßnahmen reagieren kann und bereits die ersten Weichen in die richtige Richtung stellen kann.

Steuerberater

Nachdem der Rechtsanwalt bereits die strafrechtliche Lage eruiert hat, die Konsequenzen dargelegt und die Taktik strafrechtlicher Natur mit dem Mandanten ausgearbeitet hatte, sollte zeitnah das Zweitgespräch mit dem Steuerberater erfolgen. Dieser ermittelt die steuerliche Lage und bespricht mit dem Mandanten, welche Informationen, Unterlagen und dergleichen beizubringen sind, um die strafrechtliche Taktik, in diesem Gespräch nochmals aus steuerberaterlicher Sicht eruiert wird, möglich erfolgversprechend umzusetzen. Für die Fälle, dass eine Selbstanzeige (noch) möglich ist – also kein Ausschlussgrund vorliegt – wird nach erfolgtem Auftrag durch den Mandanten vorrangig die Selbstanzeige erarbeitet. Dies geschieht in aller Regel durch die zügige Bearbeitung der betreffenden Gewinnermittlungen/ Bilanzen samt Steuererklärungen im rückwirkenden noch nicht verjährten Zeitraum (strafrechtlich und/oder steuerlich). Dieser umfasst grundsätzlich die letzten 10 Jahre.

Für die Fälle, wonach eine Selbstanzeige ausscheidet mangels Erlangung der Strafbefreiung, nimmt der Steuerberater zeitnah Kontakt zur Ermittlungsbehörde (Bustra, Finanzamt, Prüfer usw.) auf, um hier das Signal des Beschuldigten zu setzen, proaktiv bei der Aufbereitung des Steuervergehens mitzuhelfen. Dies kann z.B. in der vollständigen Aufbereitung des Steuersachverhaltes im Prüfungszeitraum durch den Beschuldigten über seinen Steuerberater liegen. Ziel der Beratung ist es, Einigkeit mit der Ermittlungsbehörde zu erlangen, z.B. im Rahmen einer Verständigung über die Höhe der Zuschätzung.

Step 3

Rechtsanwalt und Steuerberater

Sodann bietet sich an, ein gemeinsames Gespräch mit Mandant, Steuerberater und Rechtsanwalt anzuberaumen, in dem nochmal die Feinheiten abgestimmt und die notwendigen wechselseitigen Informationen für die jeweils andere Profession ausgetauscht werden. In der Folgezeit arbeiten Steuerberater und Rechtsanwalt ihre Verantwortungsbereiche separat zum Wohle des Mandanten ab und stimmen Berührungspunkte interdisziplinär ab. Sofern Bustra oder Staatsanwaltschaft Gesprächsbereitschaft zeigen, kann sogar dort ein klärendes Gespräch unter Beteiligung des Mandanten, des Steuerberaters und des Rechtsanwalts ratsam sein.

Bei Steuerstrafdelikten ist schnelles Handeln wichtig!

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