Ermittlungs­verfahren abgeschlossen Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben

Steuerrecht

Steuerstrafverfahren Ermittlungs­verfahren abgeschlossen

Ein wichtiger Grundsatz bei der Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren lautet, bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch eine dezidierte Verteidigung, das Steuerhinterziehungsvolumen dem Grunde und der Höhe nach so gering wie möglich zu Gunsten des Beschuldigten zu halten.
Denn, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und das Zahlenwerk final im sog. steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht (im Falle der Ermittlung durch die Steuerfahndung) oder im Betriebsprüfungsbericht niedergeschrieben ist, ist das Zahlenwerk regelmäßig bindend für die Strafzumessung bei der zuständigen Buß- und Strafgeldstelle des Finanzamtes oder der Staatsanwaltschaft.

Darum unser dringender Appell:
Lassen Sie sich sofort nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens professionell vertreten. Am Besten in dieser Phase durch einen Strafverteidiger und einen versierten Steuerberater, der auf Augenhöhe mit dem zuständigen Fahnder oder Betriebsprüfer den Tatverdacht bzw. das Steuerdelikt kritisch bewertet und zu Gunsten des Steuerpflichtigen in die richtige Richtung verhandelt (Stichwort: Anwendung Spielraum bei der Zuschätzung von Einnahmen durch einen Sicherheitszuschlag).

Aber nicht alleine das Zahlenwerk ist für die Strafzumessung entscheidend, sondern auch die Schuldfrage. Hier sollten zum richtigen Zeitpunkt Strafmilderungsgründe zu Gunsten des Beschuldigten geltend gemacht werden, um die drohende Verurteilung möglichst gering zu halten.

Steuerstrafverfahren Bestrafung wird festgelegt; Strafbefehl wird erlassen

Bei einem geringeren Steuerhinterziehungsvolumen liegt die strafrechtliche Beurteilung in der Hand der Buß- und Strafgeldstelle des zuständigen Finanzamtes des Beschuldigten. Die strafrechtliche Konsequenzen können sein:

a) Einstellung ohne oder mit Geldauflage

Für eine Einstellung wegen geringer Schuld ohne Geldauflage oder mit (regelmäßig überschaubarer) Geldauflage stehen die Chancen gut, wenn folgende Voraussetzungen im Einzelfall kumulativ vorliegen:

Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegt nur Leichtfertigkeit (entspricht grober Fahrlässigkeit), aber kein Vorsatz vor. Delikte mit einfacher Fahrlässigkeit werden regelmäßig nur als Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren verfolgt.

Objektiver Tatbestand
Das Steuerhinterziehungsvolumen ist der Höhe nach nur von geringem Umfang.

Wiedergutmachung
Der Beschuldigte entrichtet vollständig die Steuerzahlung und versichert der Buß- und Strafgeldstelle vertrauensvoll, dass der oder die begangenen Fehler bei zukünftigen Steuerveranlagungen nicht mehr erfolgen werden. Zusätzlich ist der normale Zinslauf samt Hinterziehungszinsen an die Finanzkasse zu entrichten.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, wird der beauftragte Verteidiger des Beschuldigten die Einstellung ohne oder mit einer geringen Geldauflage erwirken. Wir bieten Ihnen hier die Vertretung durch einen im Bereich Steuerstrafrecht praxiserfahrenen Strafverteidiger an.

Strafbefehl mit Geldstrafe

Für einen Strafbefehl mit höherer Geldstrafe kommt es i.d.R., wenn folgende Voraussetzungen im Einzelfall kumulativ vorliegen:

Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte ist sog. Wiederholungstäter und/oder es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

Objektiver Tatbestand
Das Steuerhinterziehungsvolumen ist der Höhe nach nicht von geringer Bedeutung, unterschreitet aber sog. Grobes Ausmaß pro Einzelstraftat.

Wiedergutmachung
Der Beschuldigte entrichtet vollständig die Steuerzahlung und versichert der Buß- und Strafgeldstelle vertrauensvoll, dass der oder die begangenen Fehler bei zukünftigen Steuerveranlagungen nicht mehr erfolgen werden. Neben der vollständigen Steuernachzahlung samt Geldstrafe ist der normale Zinslauf sowie Hinterziehungszinsen an die Finanzkasse zu entrichten.

Sollten diese Voraussetzungen erfolgten, wird der beauftragte Verteidiger des Beschuldigten versuchen, die Geldstrafe - genau genommen die Anzahl der Tagessätze - nach unten zu verhandeln. Der Tagessatz richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Wir bieten Ihnen hier die Vertretung durch einen im Bereich Steuerstrafrecht praxiserfahrenen Strafverteidiger an.

Im Falle eines unrichtigen oder unverhältnismäßigen Strafbefehls würde gegen diesen Einspruch eingelegt werden und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung mit dem Ziel des Freispruchs oder der Verringerung der Strafe. Der Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, mit dem Ziel die Strafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Steuerstrafverfahren Anklage wird erhoben

Dieser Fall entspricht in weiten Teilen dem o.g. Fall b) (Strafbefehl mit Geldstrafe) mit dem Unterschied, dass die schwere der Steuerstraftat, mithin der Vorsatz und die Höhe des Steuerhinterziehungsvolumens den Kompetenzbereich der Buß- und Strafgeldstelle des zuständigen Finanzamtes überschreiten und nicht mehr mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung geahndet werden kann.

Demnach wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, welche Anklage gegen den Beschuldigten erheben wird. Demzufolge steht dem Beschuldigten ein gerichtliches Verfahren bevor, welches durch ein Urteil seinen Abschluss finden wird.
Stellt sich in diesem Verfahren die Unschuld des Angeklagten heraus, so endet das Verfahren mit einem Freispruch. Andernfalls erfolgt die Strafzumessung nach der Schwere der Schuld und liegt zwischen einer Geldstrafe und regelmäßiger bei einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung würde den zeitnahen Antritt in einer Justizvollzugsanstalt (umg. Gefängnis) zur Verbüßung der Strafe zur Folge haben.

Geständnis und Wiedergutmachung
Strafmildernd wirkt sich regelmäßig ein umfassendes Geständnis des Beschuldigten aus. Oftmals ist dies eine der letzten Optionen, um noch ggfs. eine Verurteilung mit Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erzielen. Eine häufige Möglichkeit ist es, einen festen Strafrahmen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegen Abgabe eines umfassenden Geständnisses im Wege eines sog. „Deals“ zu vereinbaren. Dieser Strafrahmen kann dann auch eine Bewährungsstrafe gegen Geständnis beinhalten.

Zudem entrichtet der Beschuldigte vollständig die Steuerzahlungen und versichert der Buß- und Strafgeldstelle vertrauensvoll, dass der oder die begangenen Fehler bei zukünftigen Steuerveranlagungen nicht mehr erfolgen werden. Neben der vollständigen Steuernachzahlung samt Geldstrafe ist der normale Zinslauf sowie Hinterziehungszinsen an die Finanzkasse zu entrichten.

Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte alle ausstehenden Steuern samt Zinsen und Hinterziehungszinsen nachzuentrichten.

Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, wird der beauftragte Verteidiger des Beschuldigten versuchen, im gerichtlichen Verfahren die Strafbemessung zu Gunsten des Beschuldigten zu lindern. Wir bieten Ihnen hierbei die Vertretung durch einen im Bereich Steuerstrafrecht praxiserfahrenen Strafverteidiger an.

Steuerstrafverfahren Vorgehensweise für die Zukunft

Oberster Grundsatz lautet hier: „Begehe zukünftig nicht den gleichen Fehler“!

Wir raten Ihnen die Vertretung durch den im Bereich Steuerstrafrecht praxiserfahrenen Steuerberater Mascher an, der Sie zukünftig bei der Abgabe Ihrer Steuererklärungen richtig berät, wonach alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst und letztendlich richtig dem Finanzamt übermittelt werden. Der Steuerberater wird darauf achten, dass die ihm Strafverfahren geahndeten Taten sich nicht mehr wiederholen (z.B. Kontrolle der Buchhaltung, Kontrolle der Bilanz, Kontrolle der Steuererklärungen).

Unsere Empfehlung

Auch für den Fall, dass das Steuerstrafverfahren abgeschlossen ist und der Strafbefehl erlassen wir oder Anklage erhoben wird, raten wir an, proaktiv mit der Bustra und der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten.

Wir raten Ihnen frühzeitig sich durch einen erfahrenen Strafverteidiger gegenüber der Bustra oder im Falle der Anklage im gerichtlichen Verfahren vertreten zu lassen. Hier geht es um eine mögliche Einstellung des Verfahrens oder im Falle einer Verurteilung, die Strafzumessung so niedrig wie möglich auszuhandeln oder zu erzielen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens sollte dann eine erfahrene Steuerberaterkollegin oder ein erfahrener Steuerberaterkollege Sie zukünftig in Ihrer Firma richtig und vollständige beraten, so dass die alten Fehler nicht wieder begangen werden.